Visumsantrag
Allgemeine Hinweise zu Visa und Visumsverfahren, Voraussetzungen und Antragsformulare
Mindestalter der Ehegatten bei Antragstellung
Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet haben müssen, um als nachzugsberechtigte Familienangehörige gelten zu können, EuGH, Urteil vom 17.07.2014 – C-338/13 – Noorzia.
Der Antrag auf ein Visum zum Ehegattennachzug – bei entsprechend nationaler Regelung – kann also erst mit Vollendung des 21. Lebensjahr eingereicht werden.
Verfahrensdauer zu Lasten des Nachzugsrechts
Bedauerlicherweise dauern die Verfahren mehrere Monate, zuweilen sogar Jahre. Meist kann der Ehegatte die Verfahrensdauer nicht wesentlich beeinflussen.
Nach deutschem Recht (es reichen 18 Jahre) kann der Antrag bereits vor dem 18. Lebensjahr gestellt werden. Wird er jedoch zu früh gestellt, kann es passieren, dass ein Antrag vor Erreichen des 18. Lebensjahr abgelehnt wird.