Ist ein minderjährige Flüchtling als Flüchtling in Deutschland anerkannt, so dürfen die Eltern nachziehen. Ein Nachzug von minderjährigen Geschwistern erfolgt nach der bisherigen Praxis über § 36 AufenthG wegen eines besonderen Härtefalls.
Einige Ausländerbehörden haben nach Angaben von Pro Asyl nun – in Abstimmung mit den Botschaften – den minderjährigen Geschwistern die Einreise nach Deutschland untersagt.
Damit kann für die Eltern eine Zwangslage entstehen: Sie müssen entweder nur mit einen Teil der Kinder Zusammenleben oder sich trennen.
Diese Praxis ist ethisch und rechtlich nicht haltbar.
Die Einreiseverweigerung der minderjährigen Geschwistern widerspricht dem besondere Schutz der Familie nach Art. 6 des deutschen Grundgesetzes und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Recht auf ein Zusammenleben von Kindern ist auch in Art. 9 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention anerkannt.