Ein türkischer Vater behält sein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit, auch wenn er einen zweiten Aufenthaltstitel für die EU erlangt.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass beide Titel nebeneinander bestehen können.
Der türkische Vater sollte den Titel (Recht auf Freizügigkeit in der EU) genommmen werden. Dieses Recht hatte er inne, weil er die Sorge für seinen minderjährigen Sohn wahrnimmt, der in der EU ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat. Unter solchen Umständen kann für den Vater aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ein Recht auf Freizügigkeit abgeleitet werden.
Der türkische Staatsangehörige verfügte hier noch über ein assoziiertes Aufenthaltsrecht. Dieses wird türkischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gemäß Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) zuerkannt, wenn sie eine Arbeit in der Europäischen Union aufnehmen.
Bereits nach nationale Recht ist anerkannt, dass mehrere Aufenthaltstitel nebeinander bestehen können. Die Ausländerbehörden stellen offenbar nur ungern mehre Titel aus. Auf die Aufenthaltskarte könnte aber ohne weiteres, auf meherer §§ verwiesen werden.