Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge absetzbar
Wer an Flüchtlinge, die in Deutschland eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz erhalten haben, Unterhalt zahlt, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, § 33a Abs. 1 EStG
Normalerweise können Unterhaltszahlungen nur abgezogen werden, wenn der Unterstützer gegenüber dem Empfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Bundesministerium für Finanzen macht aber eine Ausnahme, wenn Flüchtlinge unterstützt werden.
Sollten Sie eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben haben und danach sämtliche Kosten des Lebensunterhalts tragen, steht Ihnen auch der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen zu (BMF-Schreiben vom 27.05.2015, Az. IV C 4 – S 2285/07/0003).
Diese Abzugsmöglichkeit gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2013.
Folgende Höchstbeträge sind abziehbar:
2015: 8 472 Euro
2016: 8.652 Euro
Tipp: Sammeln Sie die Belege über geleistete Ausgaben für die unterstützte Person zur Vorlage beim Finanzamt. Etwas anderes gilt, wenn Sie Flüchtlinge in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dann geht der Fiskus davon aus, dass Ihnen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrages entstanden sind.
Wir haben vor zwei jahren flüchtlinge aus dem kosovo über ein jahr betreut. Wir pflegen den kontakt noch immer sehr intensiv, besonders zu den Kindern. Apropos steuern! Wie wäre es denn, wenn ich diese ehemaligen Flüchtlinge aus dem Kosovo im Heimatland dort unterstützen möchte oder diese alternativ zu mir einlade. Natürlich im Rahmen der Vorschriften u.a. des Visakodexes.
Danke
Ich habe ein Problem mit einer Visastelle, welches ich gern in Bälde lösen möchte
Ich habe bereits zweimal Einladungen an zwei Kinder aus dem Kosovo ausgesprochen und alle notwendigen Unterlagen jeweils mit vorgelegt. Im letzten Remonstrationsverfahren sind alle Hemmnisse als beseitigt anerkannt worden. Nur eben der leidige Punkt des Nachweises des Rückkehrwillens. Wie kann denn dieser bei Kindern nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Bei Erwachsenen mag das ja noch gehen und da gibt auch die Anleitung des AA noch etwas her, aber bitte Kinder 12und15. Die Eltern und eine kleine Schwester verbleiben im Kosovo. Es geht nur um zwei Wochen in den Ferien.
Die Annahme der fehlenden Rückkehrbereitschaft ist meines Erachtens hier auch behandlungsbedürftig, gerade wenn die Eltern und Geschwister vor Ort sind und die Kinder in der Schule sind. Die Entscheidung der Botschaft könnte daher ermessenswidrig gewesen sein.
Gegen eine etwaige Ablehnung dürfte daher eine Remonstration und ggf. Klage sinnvoll sein.