Unterhalt für Flüchtlinge – mitdem Finanzamt abrechnen

Unter­halts­zahlungen an Flüchtlinge absetz­bar

Wer an Flücht­linge, die in Deutsch­land eine Aufenthalts- oder Nieder­lassungs­erlaubnis nach § 23 Aufenthalts­gesetz erhalten haben, Unterhalt zahlt, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, § 33a Abs. 1 EStG

Normaler­weise können Unter­halts­zahlungen nur abge­zogen werden, wenn der Unterstützer gegen­über dem Empfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Bundes­ministerium für Finanzen macht aber eine Ausnahme, wenn Flüchtlinge unterstützt werden.

Sollten Sie eine Verpflichtungs­erklärung nach § 68 Aufenthalts­gesetz abge­geben haben und danach sämtliche Kosten des Lebens­unter­halts tragen, steht Ihnen auch der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen zu (BMF-Schreiben vom 27.05.2015, Az. IV C 4 – S 2285/07/0003).
Diese Abzugs­möglich­keit gilt rück­wirkend ab dem 1. Januar 2013.

Folgende Höchst­beträge sind abzieh­bar:
2015: 8 472 Euro
2016: 8.652 Euro

Tipp: Sammeln Sie die Belege über geleistete Ausgaben für die unterstützte Person zur Vorlage beim Finanz­amt. Etwas anderes gilt, wenn Sie Flücht­linge in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dann geht der Fiskus davon aus, dass Ihnen Unter­halts­aufwendungen in Höhe des Höchst­betrages entstanden sind.

 

3 Gedanken zu „Unterhalt für Flüchtlinge – mitdem Finanzamt abrechnen“

  1. Wir haben vor zwei jahren flüchtlinge aus dem kosovo über ein jahr betreut. Wir pflegen den kontakt noch immer sehr intensiv, besonders zu den Kindern. Apropos steuern! Wie wäre es denn, wenn ich diese ehemaligen Flüchtlinge aus dem Kosovo im Heimatland dort unterstützen möchte oder diese alternativ zu mir einlade. Natürlich im Rahmen der Vorschriften u.a. des Visakodexes.

    Danke

  2. Ich habe ein Problem mit einer Visastelle, welches ich gern in Bälde lösen möchte

    Ich habe bereits zweimal Einladungen an zwei Kinder aus dem Kosovo ausgesprochen und alle notwendigen Unterlagen jeweils mit vorgelegt. Im letzten Remonstrationsverfahren sind alle Hemmnisse als beseitigt anerkannt worden. Nur eben der leidige Punkt des Nachweises des Rückkehrwillens. Wie kann denn dieser bei Kindern nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Bei Erwachsenen mag das ja noch gehen und da gibt auch die Anleitung des AA noch etwas her, aber bitte Kinder 12und15. Die Eltern und eine kleine Schwester verbleiben im Kosovo. Es geht nur um zwei Wochen in den Ferien.

    1. Die Annahme der fehlenden Rückkehrbereitschaft ist meines Erachtens hier auch behandlungsbedürftig, gerade wenn die Eltern und Geschwister vor Ort sind und die Kinder in der Schule sind. Die Entscheidung der Botschaft könnte daher ermessenswidrig gewesen sein.
      Gegen eine etwaige Ablehnung dürfte daher eine Remonstration und ggf. Klage sinnvoll sein.

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