Nachzug von dritstaatsangehörigen EU-Bürgen – Änderungen seit 24.11.2020

Neben einer Übergangsregelung für den Aufenthalt britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die entweder bereits in Deutschland leben oder ihren Wohnsitz vor dem 31.12.2020 nach Deutschland verlegt haben, sieht die Gesetzesänderung die Schaffung eines neuen Aufenthaltsrechts für drittstaatangehörige, Unionsbürgerinnen „nahestehende, nicht zur Kernfamilie gehörende“ Personen vor (§ 3a FreizügG/EU).

Danach kann nach Ermessen der Ausländerbehörden Verwandten in der
Seitenlinie
ein Aufenthaltsrecht erteilt werden, wenn für diese seit mindestens zwei Jahren Unterhaltsleistungen gezahlt werden, zuvor mindestens zwei Jahre
in einer häuslichen Gemeinschaft im Ausland zusammengelebt wurde oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege erforderlich machen. Darüber hinaus fallen minderjährige Pflegekinder sowie nicht eingetragene Lebenspartnerinnen, mit denen eine glaubhafte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht, in den Anwendungsbereich. Zudem müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG, und damit in der Regel die Lebensunterhaltssicherung, erfüllt sein.

Die Änderung sieht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für „nahestehende“ Personen vor, wenn Pflegekinder volljährig werden oder nicht eingetragene Lebenspartnerschaften zerbrechen.


Im Falle des Nachzugs von Familienangehörigen und „nahestehenden“ Personen zu deutschen Staatsangehörigen greifen die in der Regel großzügigeren Regelungen des FreizügG/EU statt des AufenthG, sofern betroffene Personen „von ihrem Recht auf Freizügigkeit (…) nachhaltig Gebrauch gemacht haben“ (Rückkehrerfälle).

Entgegen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ist die vom Bundessozialgericht entwickelte Pflicht zur „fiktiven Prüfung“ eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG durch die Sozialbehörden im
Hinblick auf einen Sozialleistungsanspruch nicht gestrichen worden (§ 11 Absatz 14 Satz 1 AufenthG).

Hinweise der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.

36 Gedanken zu „Nachzug von dritstaatsangehörigen EU-Bürgen – Änderungen seit 24.11.2020“

  1. Sehr geehrter Verfasser,

    Ich habe nun bereits einige Ihrer Kommentare gelesen und finde Ihre Lösungsansätze wirklich gut.
    Gerne möchte ich eine für mich spezifische Frage stellen. Ich bitte um kurze Beantwortung.
    Ausgangssituation: ich deutscher Staatsbürger Ehe in Tunesien geschlossen. Warte nun wirklich sehr lange auf einen Termin. Ich habe die Kommentare zur postalischen Zusendung gesehen.
    Jedoch eine kurze nachfrage:
    Sollte man hier nur den Antrag oder auch die geforderten Anlagen (Dokumente im Orig.) zusenden?
    Wenn die geforderten Dokumente mit müssen ist dies auch in Kopie mgl.?

    Weiterhin: Es wird von den Botschaften ganz deutlich kommuniziert, dass Anträge per Post ignoriert werden. Wie sehen Sie das?

    Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen.

    1. Die Botschaft ist verpflichtet den Antrag entegenzunehmen.
      Nach Antragsstellung kann nach drei Monaten Untätigkeitsklage eingereicht werden.
      Wenn ein Legalisierung der Heiratsurkunde nötig sein sollte, dürfte es sich empfehlen, diese im Oringinal bereits vorab zuzusenden.
      Andere Originalunterlagen können dann natürlich beim Termin vorgezeigt werden. Das übersenden von Kopie mit dem Antrag ist jedenfalls sinnvoll.

  2. Hallo,
    Ich habe ein Kommentar eines anderen Nutzers gelesen, und würde Ihnen auch sehr gerne eine Frage stellen.
    Ich bin ebenfalls deutsche Staatsbürgerin und habe meine Ehe in Pakistan geschlossen.
    Mein Mann hat sich im November 2020 für einen Termin beworben, hat aber noch keine Nachricht erhalten.
    Von Freunden wissen wir dass es womöglich 1 1/2 Jahre dauern könnte bis er überhaupt einen Termin bekommt.
    Meine Frage daher ist, kann ich etwas tun um dies zu beschleunigen?

    Könnte ich von Deutschland aus einen Antrag zur Familienzusammenführung stellen?
    Und wenn ja, wie müsste er aussehen?

    Vielen Dank im vorraus.
    MfG

    1. Ein Antrag in Deutschland kann grundsätzlich nicht gestellt werden.
      Etwas anders gilt, wenn der Anspruch auf Nachzug in Deutschland entstanden ist (Eheschließung in Deutschland).
      Sie sollten aber schon die Antragsunterlagen an die Botschaft schicken bzw. einreichen und nicht erst auf einen Termin warten.
      Dann besteht auch die Möglichkeit bei der Ausländerbehörde vorort eine Vorabzustimmung zu erhalten, was das Visaerteilung beschleunigen kann.
      Nach Antragstellung kann dann innerhalb von 3 Monate Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht in Berlin erhoben werden.

  3. Hallo und guten abend ..habe eine Frage bitte .ich ,begleite eine Familie aus Marokko stammend im Ehrenamt.,der Mann ist Berufstätig Sie sind offiziell gemeldet ,beziehen Kindergeld u Wohngeld .das junge Paar ist ach dem marokkanischen Gesetz verheiratet,die junge Frau ist 23 hat ihr erstes Kind in Marokko bekommen und letztes Jahr das 2 Kind in Deutschland bekommen..jetzt kommt die Frage auf ,ob sie eventuell die Mutter nachholen können die zur Zeit auf ein Wiedersehen ihren Sohn nach 1Jahr besucht und einen italienischen Aufenthaltstitel hat und würde gerne bei ihrem Sohn leben da die alte Dame nicht ganz gesund ist.wie sieht das da mit dem Recht aus auf Familen Zusammenführung aus?

    1. Grundsätzlich ist ein Nachzug der Eltern nur bei einem besonderen Härtefall möglich.
      Vielleicht ist aber auch ein Nachzug aus humanitären Gründen möglich, etwa zur Betreuung der Enkel.
      Gerne stehe ich Ihnen unter meiner Hotline zur Verfügung.

  4. Hallo, ich habe meinen Mann im März 2020 geheiratet im Libanon, ich lebe in Deutschland und bin US Staatsbürgerin. Er lebt in Libanon und wartet aus sein Visum. Wir haben alle Papiere abgegeben doch durch Corona habe ich meinen Job in der Gastronomie im November 2020 verloren. Habe im December 2020 einen neuen Job angefangen und im Januar 2021 noch einen zusätzlich. Nun möchte die AB die Abrechnungen von diesem Monat haben und mir fehlen noch 120€ um auf die 1.200€ netto zu kommen. Wird es dadurch Probleme geben so das mein Mann sein Visum nicht erhält. Bin auf Kurzarbeit wegen der Pandemie.

    1. Die Ausländerbehörden rechnen sehr shematisch. Sollte also eine Unterdeckung auch nur von 1 Euro vorhanden sein, lehnen die Behörden in der Regel ab.
      Es kommt aber auf die künftige Unterhaltssicherung an – es ist eine Prognoseentscheidung.
      Wenn Sie – und dann auch Ihr Mann (ggf. mit einem Arbeitsangebot) den Unterhalt sichern können, sollte Sie gegen eine ablehende Entscheidung vorgehen.
      Da stehe ich Ihnen auch gerne zur Verfügung.

  5. Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,
    diesbezüglich hätte ich auch eine Frage. Eventuell finden Sie die Zeit, diese zu beantworten.

    Meine Freundin bzw. mittlerweile Frau (wir haben im Januar 2021 geheiratet) ist derzeit auf einem Work und Holiday Visum in Deutschland, welches glücklicherweise aufgrund der Corona-Situation bis Ende August 2021 verlängert wurde.
    Ich selber bin deutscher Staatsbürger mit Vollzeitstelle und festem Wohnsitz.
    Besteht die Möglichkeit, das Visum auf Ehegattennachzug/Familienzusammenführung aufgrund der besonderen Situation die derzeit herrscht, das Visum auch von Deutschland aus zu beantragen? Oder muss sie zurück nach Taiwan und sich von dort aus für das Visum erneut bewerben obwohl sie bereits mit mir verheiratet und seit etwas über einem Jahr in Deutschland mit mir zusammen lebt ?

    Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    MFG

    Alexander B.

    1. Mit der Eheschließung – während eines erlaubten Aufenthalts – würde auch ein Anspruch entstehen. In dem Fall kann auch vom Visumsverfahren abgesehen werden.
      Insoweit könnte sie sich auf § 39 AufenthV greifen.

  6. Sehr geehrter herr Dr. Buerstedde,

    Ich habe letztes Jahr mein Mann geheiratet, er lebt noch in Kosovo.
    Wir haben bei der Zuständigen Botschaft unsere Unterlagen abgegeben, und nach 3 Wochen haben wir auch von der Botschaft einen Bescheid bekommen dass das Visum abgelehnt wurde mit der Begründung „der Lebensunterhalt von meiner Seite aus ist nicht gesichert“.
    Ich habe eine Ausbildung zur Hotelfachfrau in DE absolviert wodurch ich auch im Unternehmen übernommen wurde (seit 2 Jahren bin ich als Vollzeitbeschäftigt). Ich besitze jedoch einen Aufenthaltstitel den ich durch die Ausbildung erhalten habe da ich ja auch aus dem Kosovo komme.
    Durch die Corona Situation sind wir seit November in Kurzarbeit ,jedoch bekomme ich 1400€ Nettolohn und kein Nebenjob.
    Zu meiner Frage ich habe keine ausführliche Erklärung von der Botschaft erhalten was ich da gegen tun kann, da ich die Möglichkeit auf eine Remostration habe ?!

    Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen und bedanke mich herzlich für die Zeit der beantwortung.

    1. Die Remonstration dürfte sich empfehlen.
      Ist dem Ablehungsbescheid mit korrekter Rechtsbehelfsbelehrung versehen, haben Sie dazu ein Monat Zeit.
      Für das weitere Verfahren dürfte sich die Einschaltung eines Anwalts empfehlen.
      Auch ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

  7. Sehr geehrter Admin,

    Meine Frau (Ägypterin) und ich (Deutscher Staatsbürger) haben letztes Jahr im Januar in der Türkei geheiratet weil es mit den Papieren aus Ägypten extrem schwierig war.
    Sie befindet sich nun auch seit 5 Monaten in der Türkei, da das Konsulat in Kairo 11 Monate gebraucht hat um zu antworten.
    Durch die Pandemie ist es schier unmöglich den A1 Test zu machen.
    Ich habe auch schon eine Vorabzustimmung bekommen aber konnte den Termin der in der Türkei gegeben wurde nicht annehmen, da kein A1.

    Was empfehlen Sie mir? Gibt es einen Ausweg oder muss ich solange warten bis meine Frau den Test besteht und ich einen zweiten Termin bekomme?

    1. Sie sollten prüfen, ob bei Ihnen Ausnahmen vom A1 besteht.
      Nach einem Jahr kann – bei nachweisbaren Bemühungen – auch ggf. eine Ausnahme – Härtefall – bestehen.

  8. Sehr geehrter Administrator,

    ich habe ein Frage bezüglich des Ehegattennachzugs.
    Ich besitze die Daueraufenthalt EG, berufstätig und zahle Unterhalt für meine 12 jährige Tochter. Den entsprechenden Antrag auf Familienzusammenführung wurde letzen Monat bei der deutschen Botschaft abgegeben und wird zurzeit bei der zuständigen Ausländerbehörden geprüft.

    Meine Frage wäre bezüglich des Jobwechsels. Ich habe zum 01.04.2021 eine neue Arbeit angenommen ( Mehr Gehalt und Aufstiegsmöglichkeiten im Gegenteil zum vorherigen Job ). Wie stehen die Chancen dazu?

    Ich wäre Ihnen sehr Dankbar wenn Sie mir weiterhelfen könnten.

    Haben Sie vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Die Unterhaltssicherung dürfte grundsätzlich weiterhin nötig sein.
      Der Unterhalt wird in etwa dann gesichert, wenn kein Anspruch auf Leistungen auf ALG II besteht.

  9. Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,

    ich habe in Dezember 2020 meine Freundin in Indien geheiratet. In September 2020 habe ich meine deutsche Staatsbürgerschaft erworben. Ich arbeite in Deutschland als Ingenieur und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Meine Frau hat in Januar 2021 einen Visumantrag zur Familienzusammenführung beim zuständigen Konsulat in Indien abgegeben. Eine Konsulat beauftragter Anwaltskanzlei hat die Vollständigkeit bzw. Authentizität der Dokumente sowie unsere Ehe geprüft. Es ist fast 3 Monate her und auf Nachfrage antwortet das Ausländeramt und das Konsulat nur mit „In Bearbeitung“. Ich habe auch das Ausländeramt angeboten, weitere Unterlagen bzw. Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Ausländeramt hat geantwortet, dass die keine weitere Unterlagen von mir benötigen. Jetzt ist meine Frage, ob man eine Untätigkeitsklage erheben kann. Wird dies den Prozess beschleunigen oder wegen Gerichtsverfahren alles noch verlangsamen?

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG.

    1. Ob die Einlegung der Untätigkeitsklage die Einreise beschleunigen wird, ist schwer zu sagen.
      Zunächst sollte – ggf. noch ein Anwalt – bei bei der Ausländerbehörde intervenieren.
      Die Untätigkeitsklage läuft über das Verwaltungsgericht in Berlin, was auch überlastet ist.
      Bis dort ein Termin aberaumt wird, vergeht häufig über ein Jahr.
      Aber häufig ist ein Termin nicht nötig, weil die Behörde – auch nach Intervention des Gerichts – die Sache (vielleicht beschleunigt) bearbeitet.

  10. Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,
    ich, Deutscher, bin seit 2 Jahren mit einer Chniesin verheiratet. Wir haben in China geheiratet, die Ehe wurde auch in Deutschland registriert. Zurzeit leben wir überwiegend, ca.8 Monate, in China. Bisher haben wir immer ein Schengenvisa beantragt, welches leider immer nur für ein Jahr gültig war. Beim Antrag für dieses Jahr wurde das Visum auf drei Monate beschämt, obwohl wir ein Visum für mehrfache Einreise beantragt haben. Laut der Verordnung EG 810/2009 wäre sogar ein Visum für jeweils 90 Tage Aufenthalt mit einer Gültigkeit von 5 Jahren möglich. Sind wir hier tatsächlich auf das Wohl und Wehe des Konsularmitarbeiters angewiesen.
    Da meine Ehefrau 59 Jahre alt ist, fällt ihr das Erlernen der deutschen Sprache sehr schwer. Ist es zwingend notwendig, dass sie für ein nationales Visum Deutschkenntnisse vorweisen muss, zumal wir uns auch zukünftig nur für 4-5 Monate in Deutschland aufhalten werden. Sowohl Krankenversicherung als auch Lebensunterhalt sind gesichert.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Die Deutschkenntnisse sind nur beim Ehegattennachzug erforderlich.
      Hier stellt sich jedoch die Frage, ob Ihre Frau aufgrund des Alters ihr das Erlenen unzumutbar ist. Damit ist aber schwer durchzukommen.
      Soweit allerdings sowie Sie nur kurzfristige Aufenthalt geplant sind, – und keine Wohnsitzaufnahme gedacht ist, sollt eher ein (befristetes) nationales Visum nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufentG – sonstige Gründe – beantragt werden.

  11. Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,

    ich (deutsche Staatsbürgerin) und mein Lebenspartner (indischer Staatsbürger mit Schweizer Niederlassungsbewilligung (C) für Drittstaatenangehörige wohnhaft in der Schweiz) haben seit Oktober vergangenen Jahres einen Sohn (deutscher Staatsbürger). Nach der Geburt unseres Sohnes wollen wir unseren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Deutschland etablieren. Mit der gemeinsamen Sorge für unseren Sohn, ist mein Lebenspartner laut unserem Verständnis für eine deutsche Aufenthaltserlaubnis berechtigt.

    2 Fragen:
    1) Inwieweit ist die Schweizer Niederlassungsbewilligung (C) für Drittstaatenangehörige von Nutzen in dem Prozess in Deutschland einen Aufenthaltstitel zu erhalten? Wäre es eventuell möglich die schweizerische Niederlassungsbewilligung in eine deutsche Niederlassungserlaubnis umzuwidmen?

    2) Falls das Schweizer C-permit in den deutschen Vorgängen nicht von Nutzen sein sollte, und der Prozess somit an das Sorgerecht unseres Sohnes und der damit einhergehenden Aufenthaltserlaubnis gekoppelt ist, wüsste ich gerne, ob der Nachzug eines Elternteils (mein Partner) zu einem deutschen Staatsbürger (ich), Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt. Die Voraussetzung von Sprachkenntnissen habe ich bisher nur explizit im Zusammenhang mit Ehepartner Nachzug gesehen.

    Herzlichen Dank und beste Grüße

    1. Bei der Ausländerbehörde Ihres künftigen Wohnortes dürfte unproblematische eine Aufenthaltstitel erteilt werden, etwa zum Nachzug zum Kind.
      Insoweit hilft die schweizer Niederlassungserlaubnis.
      Möglicherweise muss aber dann die Vaterschaft und das Sorgerecht nachgewiesen werden müssen.

  12. Sehr geehrter Admin

    Mein Vater ist EU Bürger (aus Kroatien) und lebt in Deutschland. Kann er mit seiner Schwiegertocher bzw. meiner Frau Familienzusammenführung machen? Sie kommt aus dem Kosovo (drittland)

    Diese Regelung galt bis Oktober 2020 und danach wurden die EU Rechte geschänkt. Ich habe einen Aufenthaltsrecht in Deutschland und hatte im Jahr 2019 Familienzusammenführung mit meinem Vater gemacht (war damals 27 Jahre alt).
    Haben Sie mehr Infos, ob dies möglich wäre??

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Naheliegen dürfte zunächst der Nachzug Ihrer Frau zu Ihnen sein.
      Erforderlich dürfte dann zunächst ein Antrag bei der deutschen Botschaft im Kosovo sein.

      Sollten Schwierigkeiten mit der Ausländerbehörde auftauchen, steh ich gerne zur Verügung, etwa unter meiner Hotline.

    2. Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,

      ist es durch die Änderung des Aufenthaltsrechts (11.2020) möglich, meine Schwester aus einem nicht EU Land nach Deutschland zu holen? Ich selber bin Deutscher Staatsbürger. Der Unterhalt ist gesichert. Muss ein Härtefall vorliegen, oder ist das jetzt einfacher möglich?
      Was sind die Voraussetzungen?

      Vielen Dank

      1. So pauschal kann die Frage nicht beantwortet werden.
        Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Schwester? Welchen Status hat sie dort?
        Der normale – deutsche – Familiennachzug dürfte schwierig sein, wenn die se nach § 36 AufenthG geschehen soll, da dort ein besonderer Härtefall nötig wäre.

  13. Ich bin Deutsche und habe im November 2020 in Marokko einen Marokkaner geheiratet.
    Das Visum wurde abgelehnt mit der Begründung, dass sie nicht glauben,dass wir keine eheliche Gemeinschaft planen und andere Begründungen, weil ich sehr viel älterbin,als er.
    Aber wir lieben uns und schind seit zwei Jahren zusammen. Kõnnen die das einfach so machen und behaupten, wir würden eine ehrliche Gemeinschaft planen?

    1. Sie sollten alle möglichen Nachweise sammeln, dass Sie ein Paar sind (Fotos, Chat-Protokolle, u.a.).
      Gegen die Ablehnung (Reonstration, Klage) sollten Sie vorgehen.

  14. Hallo,
    ich bin Deutscher (ledig) und habe vor Corona hauptsächlich in Asien gearbeitet, seit 4 Jahren habe ich eine thailändische Freundin, die ihren Job für mich aufgegeben hat und mich bei meinen Jobs in Thailand, China und Ungarn begleitet hat. Ich war selbst bis Ende April in Thailand, danach wurde es mir zu gefährlich, da kein Impfstoff zu bekommen ist, dazu die Frage; Touristenvisa gibt es zur Zeit nicht, könnte ich sie über diese Regelung nach Deutschland holen, oder gäbe es einen anderen Weg, ausser heiraten ?

    „„wenn für diese seit mindestens zwei Jahren Unterhaltsleistungen gezahlt werden, zuvor mindestens zwei Jahre
    in einer häuslichen Gemeinschaft im Ausland zusammengelebt wurde„„

    könnten sie so einen Fall übernehmen, wenn ich in BW wohne ?

    1. Sie beziehen sich soweit ersichtlich auf die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, die nicht greifen würden, wenn Sie als Deutscher nach Deutschland kommen.
      Sie würde greifen, wenn Sie in einem anderer EU-Land ziehen.

      Versuchen Sie doch zunächst das Besuchsvisum..
      Ggf. könnte auch eine andere Zweck in Frage kommt – zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit.

      Auch wenn Sie in BW wohnen, kann ich den Fall übernehmen.

  15. Guten Tag mein Name ist Schabbach meine frage mein Partner kommt aus Bosnien er kommt alle drei Monate als Tourist zu mir nach Deutschland wir sind seid 10 Jahre ein Paar und wollen seid Jahren Heiraten es hapert immer an der Bürokratie der einzelen Behörden mittlerweile bin ich schwer krank und wir möchten es endlich schaffen zu Heiraten jetzt meine frage kann die deutsche Ausländerbehörde eine Aufendhaltsgenemigung oder Heiratsvisum erteilen vielen dank

    1. Grundsätzlich ist ein Visumsverfahren über die Deutsche Vertretung in Bosnien erforderlich.
      Die Beantragung bei der Ausländerbehörde vor Ort in nur in bestimmten Ausanhmefällen möglich.
      Mehr können Sie über meine Hotline
      erfahren: 0900 10 40 80 1 – für 3 Euro aus dem deutschen Festnetz.

  16. Hallo,
    Ich bin Inhaber einer Blauen Karte und arbeite in Deutschland. Meine Frau hat seit Februar 2021 eine FRV (aus Pakistan) beantragt und noch keinen Termin bekommen.
    1. Gibt es eine Möglichkeit, einen frühen Termin zu bekommen.
    2. Kann ich meine Frau mit einem Besuchsvisum einreisen lassen (da die Antragsteller für Besuchsvisa frühe Termine erhalten) und wenn ja, können wir dieses Visum (hier in Deutschland) in ein FRV umwandeln oder wie es meinem Status entspricht.

    Entschuldigung für mein Deutsch.
    Danke

    Übersetzt mit http://www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

    1. Der Antrag sollte jedenfalls bei der deutschen Botschaft eingereicht werden – auch ohne Termin.
      Früherer Termin gibt es nur bei wichtigen Gründen bzw. Notfällen.
      Solange der Antrag auf Nachzug läuft, wird die Botschaft nicht geneigt sein, ein Besuchsvisum zu erteilen.
      Ggf. kann Ihe Frau ein Visum eines anderen Schengenstaat erhalten.
      Grundsätzlich ist auch das Visumsverfahren erforderlich. Ein Beantragung aus dem Inland heraus, ist auch nur in Ausnahmefällen möglich.

  17. Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,

    ich deutscher Staatsbürger würde gemäß dem neuen Paragraph „§ 3a FreizügG/EU“ meine Eltern (kosovarische Staatsbürger) auf Dauer nach Deutschland holen.
    Aus finanzieller Sicht spricht nichts dagegen, da wir über Ausreichend Einkommen verfügen.
    Kann man diesen Paragraph auch in dem Bezug anwenden? Haben Sie Erfahrung darüber?

    Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße
    Arianit

    1. Als Deutscher in Deutschland dürfte das FreizügigG/EU nicht einschlägig sein.
      Gerne kann ich die Sache aber prüfen, insbesondere Ihre Eltern nicht aus anderern Gründen eine Aufenthaltstitel erhalten können.

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