Mit Urteil vom 18.12.19 (AZ: 1 C 34.18) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG entschieden.
Auch wer eine sogenannte Verfahrensduldung hat, ist geduldet im Sinne von § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG sind.
Das OVG Münster hatte in zwei Beschlüssen vom 17.08.16 (AZ: 18 B 696/16) und vom 19.10.17 (AZ: 18 B1197/17) bislang eine andere Auffassung vertre-ten.
Der NRW-Erlass zur Bleiberechtsregelung für gut integrierte langjährig Geduldete vom 25.03.19 (Vor-lage 17/1879) erachtet, unter Bezugnahme auf die Münsteraner Rechtsprechung, eine Verfahrensduldung ebenfalls als nicht ausreichend.